Grundsteuerreform und richtige Grundsteuererklärung

Die ersten Wochen der laufenden Grundsteuerreform haben gezeigt, dass die Sache doch nicht so einfach ist, wie es sich Politik und Finanzbehörden vorgestellt haben.

Zum einen kam es immer wieder zu Abstürzen und Unterbrechungen bei dem Elster-Portal. Zum anderen tauchen immer wieder Fragen zu den notwendigen Unterlagen und Berechnungsmethoden auf.

Für den Laien ist die Sache also gar nicht so einfach. Zwar sagen viele Journalisten zu diesem Thema, dass man eigentlich gar nicht so viele Unterlagen und Informationen benötigt, tatsächlich steckt auch hier der Teufel im Detail.

So gilt beispielsweise für Wohnungseigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mietgrundstücke das Ertragswertverfahren. Bei diesem Verfahren muss für die Wohnfläche ein sogenannter kapitalisierter Reinertragswert bestimmt werden. Hierfür benötigt man die Wohnfläche und eine pauschalierte Miete, die sich nach dem Bewertungsgesetz bestimmt. Beachtet man schon bei der Wohnflächenberechnung die dabei anzuwendende Wohnflächenverordnung (Nutzfläche nach DIN277) nicht, passiert es schnell, dass man für Keller oder Trockenräume unnötig Grundsteuer bezahlt.

Und auch die falsche Anwendung der Mietniveaustufe kann schnell dazu führen, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag um wenigstens 10 Prozent verschiebt und man in wenigen Jahren viel zu viel Grundsteuer zahlen wird. Auch wenn man es nicht glauben mag, so macht es keinen Unterschied, ob man die Grundsteuererklärung für ein Grundstück in Charlottenburg, Friedrichshain Kreuzberg, Lichtenberg oder Köpenick abgeben muss. In allen Fällen gilt die Mietniveaustufe 4 für ganz Berlin.

Teilweise wird sogar richtige Panik verbreitet, in dem manch einer laut ausposaunt, dass die verspätete Abgabe der Erklärung bis zu 25.000 € Strafe mit sich bringen kann. Diese Behauptung ist nur zu einem ganz kleinen Teil richtig. Es stimmt zwar, dass das Finanzamt bei der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe von Steuererklärungen einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen kann. Allerdings bestimmt sich dieser Verspätungszuschlag nach der festzusetzenden Steuer und er beträgt nach dem Gesetz regelmäßig mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Wer also die Steuererklärung erst nach dem Oktober 2022 abgibt, müsste schon mit einem Verspätungszuschlag rechnen, nicht aber in Höhe von 25.000 €.

Lassen Sie sich nicht drängen! Informieren Sie sich aber rechtzeitig über die Möglichkeiten, die Steuererklärung für die Grundsteuer stressfrei abzugeben. Mein Büro arbeitet mit einer professionellen Steuersoftware, mit der uns die richtige Berechnung aller Besteuerungsgrundlagen hervorragend gelingt. Diese Daten können wir auch jederzeit an die Finanzbehörde übertragen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ihre Grundsteuererklärung stressfrei erledigen lassen möchten.

Info-Telefon 030 / 544 84 704

Grundsteuererklärung ab 1. Juli 2022

Viele Mandanten unserer Kanzlei fragen bereits:

Was ändert sich durch die Grundsteuerreform ab Juli 2022?

Wird es teurer für mich?

Ist das kompliziert?

Zuerst ein wenig zum Ablauf der Grundsteuerreform, die Gründe, warum es zu der Grundsteuerreform kam lassen wir der Einfachheit halber mal weg:

In der Zeit 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 muss für jedes Grundstück in Deutschland (ja, jedes Grundstück!) eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Damit wollen sich die Finanzämter und die Gemeinden, denen die Grundsteuer zusteht, einen Überblick über den Bestand und die steuerlichen Werte der Grundstücke verschaffen.

In einem zweiten Schritt erhalten alle Grundstücke einen neuen Grundsteuerbescheid, der dann ab dem 1. Januar 2025 gilt.

Wird es teurer?

Das lässt sich derzeit noch nicht sicher vorhersagen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer vom 10. April 2018 (Aktenzeichen 1 BvL 11/14) festgelegt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral“ sein soll. Die Gemeinden sollen also nicht wesentlich mehr Grundsteuer erhalten, als vorher. Das funktioniert natürlich in Gemeinden, die sich in Flächenländern befinden (Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Hessen etc.) einfacher, als in Berlin, wo historisch bedingt unterschiedliche Hauptfeststellungszeitpunkte (1935 oder 1964) in der Vergangenheit angewendet wurden. Zwar ist auch das Land Berlin verpflichtet, die Grundsteuer aufkommensneutral neu festzusetzen, allerdings ist damit zu rechnen, dass sich innerhalb des Stadtgebietes ein gewisser Ausgleichseffekt einstellen wird.

Ist das kompliziert?

Die Anfertigung einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist immer dann einfach, wenn man sich mit der Materie ausreichend beschäftigt und genügend Zeit und Geduld mitbringt, um sich durch die §§ 219 ff. und §§ 243-262 BewG durchzuarbeiten.

Dabei gilt es zu beachten, dass für unterschiedliche Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet werden. Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohngrundstücke und Wohnungseigentum ist das sogenannte Ertragswertverfahren anzuwenden. Dagegen muss das Sachwertverfahren genutzt werden, um bei Geschäftsgrundstücken gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken den Wert zu bestimmen.

An sich wendet der Gesetzgeber dabei in beiden Fällen pauschalierende Verfahren für die Wertbestimmung an, die aber mit der Bestimmung des echten Grundstückswertes nicht viel gemeinsam haben. Dabei gilt es allerdings, die Besonderheiten eines jeden Grundstücks zu erfassen, richtig einzuordnen und sodann diese Informationen richtig in die Steuererklärungsformulare (in elektronischer Form) einzuarbeiten. So gelten beispielsweise in Berlin-Karlshorst (Stadtteil von Lichtenberg) Bodenrichtwerte von 540 €/m² über 730 €/m² bis zu 950 €/m². Kleine Fehler können in den Folgejahren dann aber große Wirkungen haben.

Und dann ist noch zu beachten, dass einige Bundesländer spezielle Berechnungsverfahren anwenden und von den gesetzlichen Bundesregelungen abweichen.

Und jetzt?

Meine Kanzlei kann Ihnen die Mühen der Anfertigung einer Grundsteuererklärung ersparen. Gerne können Sie ein erstes Beratungsgespräch mit meiner Kanzlei vereinbaren. In diesem ersten Gespräch bestimmen wir gemeinsam den Beratungsbedarf, ich mach mir ein erstes Bild von ihrem Grundstück oder Grundstücken und kann Ihnen auch schon ein Kalkulationsangebot unterbreiten.

Die Expertise

Das Bewertungsverfahren für die bebauten Grundstücke ähnelt in großen Teilen den Regelungen des Bewertungsgesetzes im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Ich bin bereits seit mehreren Jahren als Dozent im Bereich der Ausbildung von Steuerfachleuten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer tätig.

Auch bei zukünftigen Bilanzbuchhaltern habe ich in den vergangenen Jahren zu den Problemen der Grundsteuerreform 2022 und der Berechnung der Grundsteuerwerte Vorträge gehalten.

Um ein eigenes Wissen noch einmal aufzufrischen und ein Gespür für die Sonderfälle zu entwickeln, habe ich kürzlich an einem mehr als fünfstündigen Seminar zu Grundsteuerreform und den Bewertungsverfahren teilgenommen.

Wichtig ist, Sie bei der Erstellung der Erklärungen zu entlasten, gleichzeitig aber kein Fachchinesisch zu sprechen, damit Sie immer auf Augenhöhe sind!

Rufen Sie an – vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin:

Info-Telefon 030 / 544 84 704

Christian Scheiding, Rechtsanwalt

News zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen

News zu Erstattung-und Nachzahlungszinsen

Viele Mandanten fragen schon nach, weil die Finanzämter derzeit bei Erstattungen oder Nachzahlungen auf die Einkommensteuer keine Zinsen festsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021 in Bezug auf die Zinsen festgestellt, dass die aktuell geltende Regelung verfassungswidrig ist. Für die Kalenderjahre 2019, 2020 und auch alle folgenden Kalenderjahre muss nunmehr das Gesetz geändert und angepasst werden.

Das ist vorteilhaft für diejenigen, die noch Steuern für diese Zeiträume nachzahlen mussten und diese Steuern auch verzinsen müssen. Umgekehrt erhalten die Steuerzahler, die eine Erstattung bekommen, jetzt natürlich weniger Zinsen.

Da das Bundesverfassungsgericht eine neue Regelung der Verzinsung bis spätestens 31. Juli 2022 regeln muss, hat das Bundesministerium für Finanzen jetzt (22. Februar 2022) einen Entwurf zur Verzinsung von Steuerforderungen vorgelegt.

Die Verzinsung soll jetzt ab dem 1.1.2019 nur noch 0,15 % pro Monat betragen. Vorher waren es noch 0,5 %. Auf das Jahr hochgerechnet gibt es also statt 6,0 % Zinsen magere 1,8 %.

Der Entwurf schlägt weiterhin vor, die Zinsentwicklung alle 3 Jahre zu prüfen und dann den Zinssatz von 0,15 % pro Monat im Bedarfsfall anzupassen.

Diese neue Regelung gilt allerdings nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nicht davon betroffen sind Stundungszinsen, Zinsen für hinterzogene Steuern, Prozesszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.

Das ist für unsere Kanzlei nicht wirklich nachvollziehbar, denn schließlich bewegt sich das allgemeine Zinsniveau derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau. Wenn Sie Fragen zu den Zinsen haben oder eine professionelle steuerliche Beratung suchen, können Sie unsere Kanzlei gerne anrufen.

Ansprechpartner für Ihre steuerlichen Themen ist Rechtsanwalt Christian Scheiding.

Corona-Soforthilfen: (k)ein Mysterium

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 wurde das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben aller stark strapaziert.

Allerdings gewährten die Bundesländer und der Bund in nicht unerheblichem Umfang Hilfen für betroffene Unternehmen, die von den Lock-Downs im Frühjahr 2020 betroffen waren. Gezahlt wurden unter anderem Corona Soforthilfe I und II, es gab aber auch Unterstützung durch Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld.

Nunmehr werden viele Unternehmer von den Investitionsbanken der Länder aufgefordert, die gewährten Hilfen zu überprüfen und gegebenenfalls zu viel bezogene Leistungen zurück zu zahlen.

Häufig bestehen dabei Unklarheiten hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Bundeszuschuss und den Zuschüssen der Bundesländer. Dies gilt beispielsweise für die Verrechnung dieser bezogenen Hilfen mit den Folgemonaten, insbesondere die Zahl der möglichen Monate, die man bei der Verrechnung berücksichtigen darf.

Weitere Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einzelnen Ausgaben von Unternehmern um Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens handelt und ob beispielsweise auch Neuanschaffungen, Privatentnahmen oder ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigungsfähig sind

Als Unternehmer sollten Sie die Aufforderung der Investitionsbank nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern gründlich prüfen, ob Sie die Zuschüsse wirklich in vollem Umfang in Anspruch nehmen durften. Die Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer fallen sehr unterschiedlich aus und oft ist es nur mit steuerrechtlichen Sachverstand möglich, die dort erläuterten Begriffe auszulegen. Eine fehlender oder ungenauer Abrechnung kann dazu führen, dass man sich eines Subventionsbetruges schuldig macht. Von diesem Delikt ist ein Rücktritt -auch nach Vollendung- nicht mehr möglich. Neben einem unbequemen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft drohen dem Unternehmer auch die Rückzahlung der erhaltenen Hilfen.

Das gilt es unbedingt zu vermeiden!

Gerne bin ich mit meiner Kanzlei Ihnen bei der Prüfung dieser Zuschüsse behilflich und bringe dabei meine steuerrechtliche Expertise ein. Kontaktieren Sie meiner Kanzlei für ein Erstberatungsgespräch, in dem wir das weitere Vorgehen und die Abrechnung gegenüber den Investitionsbanken miteinander abstimmen.

Rufen Sie für die Vereinbarung eines Besprechungstermins einfach an!

Alle elf Minuten zahlt ein Single beim Widerrufsrecht zu viel!

Die Versprechungen klingen gut:

                „Partnersuche beim Testsieger“

                „Singles mit Niveau“

                „Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship“

Doch leider stellt sich schnell Ernüchterung bei dem gutgläubigen Verbraucher ein. Bereits wenige Tage nach der Anmeldung bei einem Singleportal stellt man ernüchtert fest, dass man wieder kein Glück bei der Partnersuche hat.

So ging es auch Constanze C. (*Name geändert). Schon nach wenigen Tagen entschied sie sich, die 14-tägige Widerrufsfrist auszunutzen und den Vertrag zu widerrufen. Sie schrieb schnell eine E-Mail an das Partnerportal und vertraute darauf, dass man ihr den Beitrag der Jahresmitgliedschaft von mehr als 400 € zügig erstatten würde.

Leider hatte sie die Rechnung nicht mit dem gierigen Singleportal gemacht. Dieses lehnte eine vollständige Rückzahlung ab und erstattete ihr lediglich ein Viertel ihres Geldes. Mehr als 300 € wollte das Singleportal für sich behalten. Das Portal begründete dies mit dem „Wertersatz beim Widerrufsrecht“.

Nachdem sich Constanze an meiner Kanzlei gewendet hatte, forderte ich umgehend das Portal zur Rückzahlung des gesamten Betrages auf. Insbesondere bemängelte ich die geradezu willkürliche Festsetzung des Wertersatzes bei ausgeübtem Widerruf. Ein solcher Wertersatz bedeutet, dass beim Widerruf jede Partei grundsätzlich verpflichtet ist, der anderen Partei das zurückzugeben, was sie von dieser erhalten hat. Allerdings kann man als Verbraucher ja auch durch die Nutzung eines Gegenstandes bereichert sein, da man sonst für die Nutzung eines Gegenstandes oder die Inanspruchnahme einer Leistung auch Geld bezahlen müsste. Ein Beispiel: Ein Verbraucher kauft über das Internet einen Backofen und nutzt diesen 14 Tage lang sehr intensiv. Kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist widerruft er den Kaufvertrag und sendet den Backofen zurück. Nunmehr bekommt der Verbraucher von dem Unternehmer den geleisteten Kaufpreis zurückerstattet. Den Vorteil, der sich aus der 14-tägigen Nutzung des Backofens ergibt, kann der Unternehmer jedoch von der Kaufpreiserstattung abziehen. Wie dieser Wertersatz im Einzelfall zu bestimmen ist, ist hochumstritten und nicht allgemein vorhersehbar.

Aber dieser Fall hat dennoch ein Happy End: Da sich das Singleportal auch auf mein Anschreiben hin nicht darauf einließ, den Restbetrag der Jahresmitgliedschaft vollständig zurückzuzahlen, verklagten wir das Singleportal vor dem Amtsgericht Hamburg auf Rückzahlung nebst Zinsen und Übernahme der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung. Anders als in der Werbung, war das Singleportal allerdings nicht so dynamisch und kassierte vor dem Amtsgericht Hamburg ein Versäumnisurteil. Kurze Zeit nach unserem Sieg vor dem Amtsgericht zahlte das Singleportal dann auch meiner Mandantin den vollen Jahresbeitrag zurück.

Mittlerweile hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Wertersatz auseinandergesetzt. Er hat mit Urteil vom 8. Oktober 2020 entschieden, dass dem Verbraucher nur ein anteiliger Betrag für die konkrete zeitliche Nutzung des Portals als Wertersatz berechnet werden kann. Das bedeutet dass der Verbraucher im Regelfall nur die tatsächlichen Nutzungstage (also höchstens 14 Tage) im Verhältnis zu der gesamten Nutzungsdauer (bei einer Jahresmitgliedschaft 365 Tage) ausgleichen muss. Lediglich für den Fall, dass der Vertrag mit dem Portal eine oder mehrere besondere Leistungen gleich zum Beginn des Vertrages vorsieht, die auch zu einem getrennt zu zahlenden Preis berechnet werden, kann der leistende Unternehmer diesen Preis bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigen.

Wenn Sie also in den letzten 3 Jahren bei einem Singleportal Mitglieder waren, Sie die Mitgliedschaft widerrufen haben und nur einen Teil ihrer Beiträge zurück erhalten haben, dann sollten Sie die Möglichkeiten einer Rückzahlung dringend prüfen!

Wenn Sie sich weiteren Zahlungsansprüchen von Singleportal ausgesetzt sehen oder bei rechtzeitigem Widerruf nicht ihr Geld von dem Portal zurück erhalten haben, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen! Meine Kanzlei steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!

Alle Jahre wieder… die Steuererklärung

Jedes Jahr, Ende Mai macht sich Hektik im Lande breit. Die Bürger wollen oder müssen ihre Steuererklärungen zum Ende des Monats Mai abgeben.

Schnell macht sich angesichts der Formulare und Belege Ernüchterung breit: „Wie soll man das nur schaffen?“

Oder oft heißt es auch: „Wenn ich einmal abgegeben habe, dann muss ich immer abgeben.

Gar nicht so selten heißt es: „Das lohnt sich doch gar nicht!“

 

Doch die Mühen lohnen sich durchaus. So erhält ein durchschnittlicher Arbeitnehmer ca. 900 bis 1.000 Euro im Jahr vom Fiskus zurück (Quelle: faz.de). Unter Umständen lassen sich auch erheblich höhere Beträge erzielen, wie ich dies aus meiner beratenden Praxis schon des Öfteren erfahren habe.

In jedem Fall lohnt sich eine Beratung, denn keine der oben genannten Aussagen ist so richtig:

Die Steuererklärung kann man einfach und bequem vom beratenden Rechtsanwalt fertigen lassen. Rechtsanwälte, die im Steuerrecht tätig sind und die Steuerberater bilden sich regelmäßig fort und kennen die besten Kniffe, um legal Geld zu sparen. Sprechen Sie mich einfach an oder vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin.

Auch die Behauptung, dass man stets abgeben müsse, wenn man ersteinmal eine Erklärung abgegeben habe ist schlichtweg Unsinn. Die Einkommensteuer wird jährlich veranlagt, das heißt, dass jedes Jahr für sich betrachtet wird. Arbeitnehmer sind in aller Regel nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

Und auch die Vermutung, dass es sich nicht lohnen würde habe ich schon oft bei meinen Mandanten zerstreuen können. Auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Anfertigung einer Steuererklärung kommt immer noch ein gutes Sümmchen vom Finanzamt zurück. Ob Sie damit den Urlaub finanzieren oder sich eine andere Belohnung gönnen, bleibt Ihen überlassen.

 

Ich kann Ihnen aus meiner praktischen Erfahrung heraus nur empfehlen, sich unverbindlich zu informieren. Gerne können wir gemeinsam ausloten, ob sich bei Ihnen eine Einkommensteuererklärung lohnt.

 

Ihr

Christian Scheiding

Rechtsanwalt

Bundesverfassungsgericht: Steuerliche Gleichstellung auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften notwendig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2013 das ausgesprochen, was eigentlich schon eine Weile als Selbstverständlichkeit gelten sollte: Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehepaaren auch steuerlich gleichzustellen, das heißt, ihnen steht auch eine gemeinsame Veranlagung und das Ehegattensplitting zu.

Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit der Regelungen zum Ehegattensplitting, rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 fest und gab dem Gesetzgeber auf, die Rechtslage anzupassen.

Betroffene Lebenspartnerschaften können aber nicht in jedem Fall eine rückwirkende Änderung ihrer Steuerbescheide beantragen. Wichtig ist hier, dass die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung zu beachten ist. Diese beträgt in aller Regel 4 Jahre, kann in einzelnen Fällen aber auch länger andauern. Dementsprechend sollten Lebenspartnerschaften prüfen lassen, ob ein Änderungsantrag beim Finanzamt noch möglich ist.

Gerne bin ich Ihnen bei der Prüfung der Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre behilflich.

 

Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe, aber eventuell eine außergewöhnliche Belastung

Die Praxisgebühr ist schon seit ihrer Einführung im Jahre 2004 stark umstritten. Nunmehr beschäftigte sich auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit der steuerlichen Auswirkung der Praxisgebühr für die Steuerzahler.

 

Nach seinem Urteil (Urteil vom 18.7.2012, Aktenzeichen X R 41/11) handelt es sich bei der Praxisgebühr nicht um Beiträge zur Krankenversicherung, sondern um eine besondere Form der Selbstbeteiligung.

Die Praxisgebühr stellt auch keine Werbungskosten oder Betriebsausgabe dar, die für den Steuerpflichtigen abzugsfähig wäre.

Die Richter führen weiter aus, dass Versicherungsbeiträge nur dann vorliegen, wenn es sich um Versicherungsprämien (also Beitragszahlungen) oder unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Nebenleistungen handelt.  Konkret heißt dies, dass die Praxisgebühr nicht erforderlich ist, um den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen zu erlangen, sondern lediglich eine Eigenbeteiligung des Versicherten an den Krankheitskosten darstellt.

Leider ließ der Senat die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung offen.

 

 

Fortbildung? Ja, bitte.

Wenn Rechtsanwälte über die eigene Tätigkeit berichten, dann beginnen sie in aller Regel damit, dass eine gesetzliche Pflicht besteht, diese jeweilige Tätigkeit auszuüben. „Nach § … ist der Rechtsanwalt verpflichtet, …“ Es mag ja richtig sein, dass Rechtsanwälte, als auch Steuerberater verpflichtet sind, sich regelmäßig fortzubilden und über Änderungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu informieren.

Ich sehe das -wie etliche, geschätzte Kollegen auch- weniger als eine Pflicht, als vielmehr als einen guten Anlass, dass eigene Wissen aufzufrischen und neue Impulse für die tagtägliche Arbeit im Umgang mit dem Gesetz zu bekommen.

Und so ist es heute wieder einmal so weit: Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht bei der GFS (Gesellschaft zur Fortbildung im Steuerrecht) ist die Gelegenheit, meine Kenntnisse bei Herrn Daumke und Herrn Beck aufzufrischen. Vier Stunden Steuerrecht, aber in unterhaltsamer Art und Weise.

Kosten eines Zivilprozesses in der Steuererklärung abziehbar

Der Bundesfinanzhof in München (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 eine für Steuerzahler wichtige Entscheidung getroffen.

Ausriss Mantelbogen

Prozesskosten absetzbar?

Die Klägerin stritt dabei in einem Zivilprozess um die Zahlung von Krankengeld. Diesen Prozess verlor sie und machte danach die Kosten des Prozesses als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Werbungskosten ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht. In der Revision entschied der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Klägerin. Dabei schloss er den Abzug der Prozesskosten als Werbungskosten aus, ließ aber einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu. Weiterlesen

Willkommen!

Ich freue mich über Ihren Besuch auf der Webseite der Kanzlei Christian Scheiding. Hier werde ich regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Bereich Recht und meiner Kanzlei berichten.

Über jede Rückmeldung (positiv oder auch negativ) freue ich mich.

Ihr

Rechtsanwalt Christian Scheiding