Grundsteuerreform und richtige Grundsteuererklärung

Die ersten Wochen der laufenden Grundsteuerreform haben gezeigt, dass die Sache doch nicht so einfach ist, wie es sich Politik und Finanzbehörden vorgestellt haben.

Zum einen kam es immer wieder zu Abstürzen und Unterbrechungen bei dem Elster-Portal. Zum anderen tauchen immer wieder Fragen zu den notwendigen Unterlagen und Berechnungsmethoden auf.

Für den Laien ist die Sache also gar nicht so einfach. Zwar sagen viele Journalisten zu diesem Thema, dass man eigentlich gar nicht so viele Unterlagen und Informationen benötigt, tatsächlich steckt auch hier der Teufel im Detail.

So gilt beispielsweise für Wohnungseigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mietgrundstücke das Ertragswertverfahren. Bei diesem Verfahren muss für die Wohnfläche ein sogenannter kapitalisierter Reinertragswert bestimmt werden. Hierfür benötigt man die Wohnfläche und eine pauschalierte Miete, die sich nach dem Bewertungsgesetz bestimmt. Beachtet man schon bei der Wohnflächenberechnung die dabei anzuwendende Wohnflächenverordnung (Nutzfläche nach DIN277) nicht, passiert es schnell, dass man für Keller oder Trockenräume unnötig Grundsteuer bezahlt.

Und auch die falsche Anwendung der Mietniveaustufe kann schnell dazu führen, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag um wenigstens 10 Prozent verschiebt und man in wenigen Jahren viel zu viel Grundsteuer zahlen wird. Auch wenn man es nicht glauben mag, so macht es keinen Unterschied, ob man die Grundsteuererklärung für ein Grundstück in Charlottenburg, Friedrichshain Kreuzberg, Lichtenberg oder Köpenick abgeben muss. In allen Fällen gilt die Mietniveaustufe 4 für ganz Berlin.

Teilweise wird sogar richtige Panik verbreitet, in dem manch einer laut ausposaunt, dass die verspätete Abgabe der Erklärung bis zu 25.000 € Strafe mit sich bringen kann. Diese Behauptung ist nur zu einem ganz kleinen Teil richtig. Es stimmt zwar, dass das Finanzamt bei der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe von Steuererklärungen einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen kann. Allerdings bestimmt sich dieser Verspätungszuschlag nach der festzusetzenden Steuer und er beträgt nach dem Gesetz regelmäßig mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Wer also die Steuererklärung erst nach dem Oktober 2022 abgibt, müsste schon mit einem Verspätungszuschlag rechnen, nicht aber in Höhe von 25.000 €.

Lassen Sie sich nicht drängen! Informieren Sie sich aber rechtzeitig über die Möglichkeiten, die Steuererklärung für die Grundsteuer stressfrei abzugeben. Mein Büro arbeitet mit einer professionellen Steuersoftware, mit der uns die richtige Berechnung aller Besteuerungsgrundlagen hervorragend gelingt. Diese Daten können wir auch jederzeit an die Finanzbehörde übertragen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ihre Grundsteuererklärung stressfrei erledigen lassen möchten.

Info-Telefon 030 / 544 84 704