Grundsteuererklärung ab 1. Juli 2022

Viele Mandanten unserer Kanzlei fragen bereits:

Was ändert sich durch die Grundsteuerreform ab Juli 2022?

Wird es teurer für mich?

Ist das kompliziert?

Zuerst ein wenig zum Ablauf der Grundsteuerreform, die Gründe, warum es zu der Grundsteuerreform kam lassen wir der Einfachheit halber mal weg:

In der Zeit 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 muss für jedes Grundstück in Deutschland (ja, jedes Grundstück!) eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Damit wollen sich die Finanzämter und die Gemeinden, denen die Grundsteuer zusteht, einen Überblick über den Bestand und die steuerlichen Werte der Grundstücke verschaffen.

In einem zweiten Schritt erhalten alle Grundstücke einen neuen Grundsteuerbescheid, der dann ab dem 1. Januar 2025 gilt.

Wird es teurer?

Das lässt sich derzeit noch nicht sicher vorhersagen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer vom 10. April 2018 (Aktenzeichen 1 BvL 11/14) festgelegt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral“ sein soll. Die Gemeinden sollen also nicht wesentlich mehr Grundsteuer erhalten, als vorher. Das funktioniert natürlich in Gemeinden, die sich in Flächenländern befinden (Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Hessen etc.) einfacher, als in Berlin, wo historisch bedingt unterschiedliche Hauptfeststellungszeitpunkte (1935 oder 1964) in der Vergangenheit angewendet wurden. Zwar ist auch das Land Berlin verpflichtet, die Grundsteuer aufkommensneutral neu festzusetzen, allerdings ist damit zu rechnen, dass sich innerhalb des Stadtgebietes ein gewisser Ausgleichseffekt einstellen wird.

Ist das kompliziert?

Die Anfertigung einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist immer dann einfach, wenn man sich mit der Materie ausreichend beschäftigt und genügend Zeit und Geduld mitbringt, um sich durch die §§ 219 ff. und §§ 243-262 BewG durchzuarbeiten.

Dabei gilt es zu beachten, dass für unterschiedliche Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet werden. Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohngrundstücke und Wohnungseigentum ist das sogenannte Ertragswertverfahren anzuwenden. Dagegen muss das Sachwertverfahren genutzt werden, um bei Geschäftsgrundstücken gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken den Wert zu bestimmen.

An sich wendet der Gesetzgeber dabei in beiden Fällen pauschalierende Verfahren für die Wertbestimmung an, die aber mit der Bestimmung des echten Grundstückswertes nicht viel gemeinsam haben. Dabei gilt es allerdings, die Besonderheiten eines jeden Grundstücks zu erfassen, richtig einzuordnen und sodann diese Informationen richtig in die Steuererklärungsformulare (in elektronischer Form) einzuarbeiten. So gelten beispielsweise in Berlin-Karlshorst (Stadtteil von Lichtenberg) Bodenrichtwerte von 540 €/m² über 730 €/m² bis zu 950 €/m². Kleine Fehler können in den Folgejahren dann aber große Wirkungen haben.

Und dann ist noch zu beachten, dass einige Bundesländer spezielle Berechnungsverfahren anwenden und von den gesetzlichen Bundesregelungen abweichen.

Und jetzt?

Meine Kanzlei kann Ihnen die Mühen der Anfertigung einer Grundsteuererklärung ersparen. Gerne können Sie ein erstes Beratungsgespräch mit meiner Kanzlei vereinbaren. In diesem ersten Gespräch bestimmen wir gemeinsam den Beratungsbedarf, ich mach mir ein erstes Bild von ihrem Grundstück oder Grundstücken und kann Ihnen auch schon ein Kalkulationsangebot unterbreiten.

Die Expertise

Das Bewertungsverfahren für die bebauten Grundstücke ähnelt in großen Teilen den Regelungen des Bewertungsgesetzes im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Ich bin bereits seit mehreren Jahren als Dozent im Bereich der Ausbildung von Steuerfachleuten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer tätig.

Auch bei zukünftigen Bilanzbuchhaltern habe ich in den vergangenen Jahren zu den Problemen der Grundsteuerreform 2022 und der Berechnung der Grundsteuerwerte Vorträge gehalten.

Um ein eigenes Wissen noch einmal aufzufrischen und ein Gespür für die Sonderfälle zu entwickeln, habe ich kürzlich an einem mehr als fünfstündigen Seminar zu Grundsteuerreform und den Bewertungsverfahren teilgenommen.

Wichtig ist, Sie bei der Erstellung der Erklärungen zu entlasten, gleichzeitig aber kein Fachchinesisch zu sprechen, damit Sie immer auf Augenhöhe sind!

Rufen Sie an – vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin:

Info-Telefon 030 / 544 84 704

Christian Scheiding, Rechtsanwalt