Corona-Soforthilfen: (k)ein Mysterium

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 wurde das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben aller stark strapaziert.

Allerdings gewährten die Bundesländer und der Bund in nicht unerheblichem Umfang Hilfen für betroffene Unternehmen, die von den Lock-Downs im Frühjahr 2020 betroffen waren. Gezahlt wurden unter anderem Corona Soforthilfe I und II, es gab aber auch Unterstützung durch Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld.

Nunmehr werden viele Unternehmer von den Investitionsbanken der Länder aufgefordert, die gewährten Hilfen zu überprüfen und gegebenenfalls zu viel bezogene Leistungen zurück zu zahlen.

Häufig bestehen dabei Unklarheiten hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Bundeszuschuss und den Zuschüssen der Bundesländer. Dies gilt beispielsweise für die Verrechnung dieser bezogenen Hilfen mit den Folgemonaten, insbesondere die Zahl der möglichen Monate, die man bei der Verrechnung berücksichtigen darf.

Weitere Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einzelnen Ausgaben von Unternehmern um Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens handelt und ob beispielsweise auch Neuanschaffungen, Privatentnahmen oder ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigungsfähig sind

Als Unternehmer sollten Sie die Aufforderung der Investitionsbank nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern gründlich prüfen, ob Sie die Zuschüsse wirklich in vollem Umfang in Anspruch nehmen durften. Die Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer fallen sehr unterschiedlich aus und oft ist es nur mit steuerrechtlichen Sachverstand möglich, die dort erläuterten Begriffe auszulegen. Eine fehlender oder ungenauer Abrechnung kann dazu führen, dass man sich eines Subventionsbetruges schuldig macht. Von diesem Delikt ist ein Rücktritt -auch nach Vollendung- nicht mehr möglich. Neben einem unbequemen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft drohen dem Unternehmer auch die Rückzahlung der erhaltenen Hilfen.

Das gilt es unbedingt zu vermeiden!

Gerne bin ich mit meiner Kanzlei Ihnen bei der Prüfung dieser Zuschüsse behilflich und bringe dabei meine steuerrechtliche Expertise ein. Kontaktieren Sie meiner Kanzlei für ein Erstberatungsgespräch, in dem wir das weitere Vorgehen und die Abrechnung gegenüber den Investitionsbanken miteinander abstimmen.

Rufen Sie für die Vereinbarung eines Besprechungstermins einfach an!